AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten (AGB), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir, die Firma Hartung & Casper Elektrotechnik GmbH (Auftragnehmer) an Kunden (Auftraggeber) leisten. Im Weiteren gelten unsere AGB auch für alle zukünftigen vertraglichen Geschäftsbeziehungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende AGB des Kunden sowie Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

I. Allgemeines

1. Angebote und Kostenvoranschläge

1.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge verstehen sich freibleibend. Sie schließen nur solche Lieferungen und Leistungen ein, die darin ausdrücklich spezifiziert sind. Verträge kommen nur zustande, sofern wir Aufträge oder Bestellungen schriftlich in Textform angenommen, wir zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich in Textform bestätigt haben oder die von unserem Kunden bestellten Liefergegenstände oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben. Dies gilt für Ergänzungen oder Änderungen von Verträgen entsprechend. Kommt der Vertrag aus von uns nicht zu verantwortenden Umständen nicht zustande, sind wir berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertigte Kostenvoranschläge und Projektarbeiten zu ortsüblichen und angemessenen Preisen zu berechnen.

 

2. Leistungsumfang, Lieferung und Leistungen

2.1 Für den Leistungsumfang ist im Zweifel der Inhalt unseres schriftlichen Angebots oder unserer Auftragsbestätigung und der darin genannten Unterlagen maßgebend. Mehraufwand, der sich aus der Fehlerhaftigkeit, der vom Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen oder sonstiger Unterlagen oder Informationen ergibt, trägt der Kunde.

2.2 Sämtliche Angaben gegenüber unserem Kunden und unsere dem Vertrag zugrundeliegenden Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Abbildungen, Maß- und Gewichtsangaben oder technische Beschreibungen) enthalten lediglich branchenübliche Annäherungswerte, es sei denn, diese wurden ausdrücklich bestätigt. Wir behalten uns unwesentliche Änderungen (z. B. Konstruktions-, Formänderungen oder Farbabweichungen) vor.

3. Unterlagen

3.1 An unseren Unterlagen behalten wir uns unsere Eigentums-, Urheber und sonstigen gewerblichen Schutzrechte vor. Sämtliche Unterlagen sind strikt vertraulich zu behandeln. Ohne unsere schriftliche Einwilligung dürfen diese Unterlagen nur zur Erfüllung des mit uns jeweils geschlossenen Vertrags genutzt und insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich
zurückzugeben. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung unserer Geschäftsverbindung für einen Zeitraum von 5 Jahren bestehen.

3.2 Erbringen wir unsere Leistungen unter Verwendung von Entwürfen, Unterlagen oder Angaben des Kunden, ist dieser verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Urheberrechten, Patenten und sonstigen Schutzrechten Dritter infolge der Verwendung der Entwürfe, Unterlagen und Angaben des Kunden beruhen.

4. Fristen und Termine

4.1 Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, wenn die Verbindlichkeit ausdrücklich im einzelnen Vertrag schriftlich vereinbart wurde. Ansonsten sind jegliche Terminangaben nur Schätzungen und es gelten die jeweils von uns unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Leistung oder Lieferung, Erschwernissen usw. veranschlagten angemessenen Fristen und Termine.

4.2 Voraussetzung für rechtzeitige Lieferung der Leistung ist – auch sofern eine Leistungsfrist / ein Termin vereinbart ist – die vollständige und rechtzeitige Erfüllung aller Mitwirkungsobliegenheiten und -pflichten des Kunden.

4.3 Bei Änderungen oder Ergänzungen des Liefer- oder Leistungsumfangs ändern sich die Fristen und Termine entsprechend dem damit verbundenen zeitlichen Mehraufwand.

4.4 Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, wie z.B. Arbeitskämpfe, Maschinenausfälle, Engpässe in der Rohstoffversorgung, hoheitliche Maßnahmen, Insolvenz oder Insolvenzantragstellung eines Unterauftragnehmers oder Lieferanten und Verkehrsstörungen, gleichviel, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind, befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, vollständig von unseren Verpflichtungen aus dem Vertrag. Verzögert sich die Leistungserbringung oder Lieferung durch höhere Gewalt oder durch von uns nicht zu vertretende Umstände, verlängern sich dementsprechend etwaige vereinbarte Fertigstellungstermine um die Dauer der Unterbrechung zuzüglich eines angemessenen Zuschlages für die Wiederaufnahme der Arbeiten. Wird die Lieferung und/oder Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen für einen längeren Zeitraum, d.h. länger als 14 Werktage, unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. Es sind uns außerdem die Kosten zu vergüten, die uns bereits im Hinblick, auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung schon entstanden sind, es sei denn, es liegt ein Fall höherer Gewalt vor.

5.Preise und Zahlungsbedingungen

5.1 Die Endpreise verstehen sich ab unserem Betriebssitz inklusive der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer, sofern diese anfällt.
5.2 Wird uns die Erfüllung des Vertrages aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, ganz oder teilweise unmöglich, so schuldet der Kunde die anteilige Vergütung für die bis dahin erbrachten Lieferungen und Leistungen.
5.3 Sämtliche Zahlungsansprüche sind unverzüglich mit
Zugang unserer Rechnung / Zahlungsanforderung fällig. Zahlungen sind unverzüglich an uns auf eines unserer in der Rechnung / Zahlungsanforderung genannten Konten zu leisten. Wir sind berechtigt, schon vor Fertigstellung des gesamten Leistungsumfangs, dem jeweiligen Leistungsstand entsprechende Teilrechnung(en) auszustellen. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden.
5.4 Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung.
5.5 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder von uns abgegeben werden. Soweit eine Vereinbarung nicht zustande kommt, richten sich unsere Ersatzansprüche – soweit eine Vergütung nicht ausnahmsweise vertraglich geschuldet wird, weil die Leistungen für den vereinbarten Erfolg notwendig sind – nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

6. Abnahme und Gefahrübergang

6.1 Unser Kunde hat die Leistung in jedem Fall nach deren Beendigung, spätestens unverzüglich nach Aufforderung durch uns an- oder abzunehmen. Die An-/ Abnahme gilt spätestens als erfolgt, wenn unser Kunde die Leistung oder den Leistungsgegenstand in Benutzung nimmt oder verwendet.
6.2 Nimmt unser Kunde die Leistung nicht fristgerecht an/ab, können wir nach erfolgloser Mahnung unter
angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, und zwar nach unserer Wahl entweder Ersatz des entstandenen Schadens oder ohne Nachweis eines Schadens 15 v.H. des vereinbarten Preises. Dem Kunden bleibt insbesondere der Nachweis vorbehalten, dass uns kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
6.3 Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit der Abnahme auf unseren Kunden über. Sollte die Übergabe der Leistung schon vor Abnahme erfolgen, geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung schon mit diesem Zeitpunkt auf unseren Kunden über. Verzögert sich die Abnahme durch Verschulden unseres Kunden, so geht bereits vom Tage der Mitteilung der Abnahmefähigkeit die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Leistung auf den Kunden über.
6.4 Für Schäden, die nicht durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden, haften wir, unabhängig vom Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht, es sei denn, es liegt einer der in Ziff. 9.1 genannten Fälle vor.

 

7. Übertragung/Aufrechnung/Einbehalt und Pfandrecht

7.1 Unser Kunde ist nicht berechtigt, seine gegen uns gerichteten Ansprüche und Rechte, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung auf Dritte zu übertragen. § 354a HGB bleibt unberührt.
7.2 Unser Kunde kann uns gegenüber nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Ansprüchen aufrechnen.
7.3 Unser Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, falls sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
7.4 Uns steht wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht, an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden, zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen gegen den Kunden aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind. Unsere Haftung im Zusammenhang mit dem Gegenstand ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf die fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beschränkt. Unbeschadet eines gesetzlichen Pfandrechts räumt uns unser Kunde für unsere Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag, dessen Grundlage diese Bedingungen sind, ein vertragliches Pfandrecht an dem Leistungsgegenstand ein.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten und/oder eingebauten Gegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns aus den jeweiligen Verträgen und aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden jetzt oder künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen unseren Kunden zustehenden Ansprüche, die ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstehen oder bereits entstanden waren, vor.
8.2 Der Kunde ist zum Weiterverkauf, zur Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung sowie zur anschließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen von verlängerten Eigentumsvorbehalten berechtigt, sofern dieses im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erfolgt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware durch unseren Kunden ist nicht gestattet. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
8.3 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt unser Kunde ausschließlich für uns vor. Bei einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch unseren Kunden erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis, in dem der Gesamtwert der neuen Sache zum Rechnungswert der Vorbehaltsware steht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt auch als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
8.4 Unser Kunde tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten sowie etwaige Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab. Wird die Vorbehaltsware von unserem Kunden zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Waren, sei es ohne, sei es nach Verarbeitung, verkauft, gelten die Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware als an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den Kunden zustehenden Zahlungsansprüche.
8.5 Unser Kunde bleibt zur Einziehung der an uns
abgetretenen Ansprüche auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Ansprüche selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden die Ansprüche jedoch nicht einziehen, solange unser Kunde nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt oder mangels Masse abgewiesen wurde oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist einer dieser Fälle gegeben, hat uns unser Kunde die abgetretenen Ansprüche und deren Schuldner unverzüglich schriftlich bekannt zu geben, alle zum Einzug der Ansprüche erforderlichen Angaben und Unterlagen zu übermitteln und den Schuldnern die Abtretung schriftlich mitzuteilen.
8.6 Unser Kunde hat die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und soweit sie nicht eingebaut ist, getrennt zu lagern und als in unserem Eigentum stehend zu kennzeichnen.
8.7 Auf Verlangen unseres Kunden werden wir das uns an der Vorbehaltsware zustehende Eigentum und die an uns abgetretenen Ansprüche insoweit zurückübertragen, als deren Wert den Wert der uns gegen diesen Kunden insgesamt zustehenden Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt.

9. Haftung

9.1 Weitergehende als die in diesen Bedingungen oder in dem mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrag geregelten Ansprüche und Rechte sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten seitens unserer Organe oder unserer leitenden Angestellten, Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten infolge einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns. Vertragswesentlich sind die Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungspflicht überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ungeachtet der vorstehend genannten Haftungsfälle haften wir außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht für Schäden des Kunden die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, insbesondere auf Verletzung von Obhuts- und Überwachungspflichten unserer einfachen Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2 Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch uns ist der Schadensersatzanspruch des Kunden gegen uns auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen Gesundheits- oder Körperschäden des Kunden oder seiner Mitarbeiter oder Repräsentanten oder wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft durch uns gehaftet wird. Vertragswesentlich/vorhersehbar ist der Schaden, mit dessen Entstehen gerade auf der Grundlage der Verletzung der jeweils
vertragswesentlichen Pflicht typischerweise zu rechnen ist. Die wesentlichen Vertragspflichten bestimmen sich nach Ziff. 9.1.9.3 Einer Pflichtverletzung durch uns steht eine solche unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

II. Leistungs- und Reparaturbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) als Ganzes und insbesondere betreffend DIN 18 299, DIN 18 382, DIN 18 384, DIN 18 385 und DIN 18 386 als Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATB) auch Teil C (VOB/C). Diese sind in der Anlage beigefügt bzw. werden auf Anfrage von unserer Seite zur Verfügung gestellt.
1.2 Im Übrigen gelten die unter Ziffer I sowie nachfolgend aufgeführten Bestimmungen.

 

2. Gewährleistung

2.1 Wir haften innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr ab der Abnahme für die Mangelfreiheit aller Arbeitsleistungen, Reparaturen, etc., und für eingebautes Material. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Zeiträume vorschreibt, oder im Fall von Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
2.2 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
2.3 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäßen Einsatz, Bedienung oder Behandlung oder Veränderung durch den Kunden selbst oder in seinem Auftrag durch Dritte ohne unsere Zustimmung zurückzuführen sind. Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) und wird uns ein Mangel nicht unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt, ist die Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Vorbehaltlich Ziff. 9.1 haften wir nicht für die Ausweitungen eines Mangels, die durch eine verspätete Anzeige entstehen.
2.4 Zunächst ist uns Gelegenheit zu geben, Nacherfüllung in angemessener Frist zu leisten, und zwar nach unserer Wahl durch die Beseitigung des Mangels, die Lieferung einer mangelfreien Sache oder die Herstellung einer neuen Sache. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass uns der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung zur Verfügung steht.
2.5 Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann sie uns oder unserem Kunden nicht zugemutet werden oder ist sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich und wird sie deshalb von uns abgelehnt, kann der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen mindern. Ersetzte Teile gehen auf unseren Wunsch in unser Eigentum über.

 

III. Verkaufsbedingungen

1. Gewährleistung

1.1 Wir haften innerhalb eines Zeitraums von 1 Jahr ab der Abnahme des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz längere Zeiträume vorschreibt, oder im Fall von Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Nichterfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
1.2 Mängel hat der Kunde uns gegenüber unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Vorbehaltlich Ziff. 9. haften wir nicht für die Ausweitungen eines Mangels, die durch eine verspätete Anzeige entstehen.
1.3  Ist der Kunde Unternehmer gilt, dass offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme. gegenüber uns gerügt werden müssen; ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die sich aus § 377 HGB ergebenen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten bleiben hiervon unberührt.
1.4 Mängelansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Mängel auf unsachgemäßen Einsatz, Bedienung oder Behandlung oder Veränderung durch den Kunden selbst oder in seinem Auftrag durch Dritte ohne unsere Zustimmung zurückzuführen sind.
1.5 Wir sind zur Nacherfüllung verpflichtet und werden diese nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache nachkommen; ist der Kunde Unternehmer, obliegt uns das Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache.
1.6 Bei der Lieferung einer mangelfreien Sache wird bei Systemkomponenten nicht die Sachgesamtheit, sondern nur das beschädigte Teil ausgetauscht. Die ausgetauschten fehlerhaften Teile gehen nach Austausch auf unseren Wunsch in unser Eigentum über.
1.7 Der Kunde ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wobei der Rücktritt ausgeschlossen ist, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich ist; ist der Käufer Unternehmer, ist er erst dann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.
1.8 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt insbesondere nicht vor: Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschem Anschluss oder falscher Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder
elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder aufgrund außergewöhnlicher, nach dem Vertrag nicht vorausgesetzter, äußerer Einflüsse insbesondere mechanischer, chemischer oder atmosphärischer Art einschließlich Verschmutzungen und Schäden durch höhere Gewalt wie z.B. Blitzschlag. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (Consumer Elektronics) liegt ein Mangel darüber hinaus auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, sowie bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

IV. sonstige Vereinbarungen

1.Gerichtstand und anwendbares Recht

1.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem zwischen uns und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – ist das für den Geschäftssitz der Hartung & Casper Elektrotechnik GmbH zuständige Amts- /Landgericht. Wir sind jedoch nach unserer Wahl – berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch vor den Gerichten geltend zu machen, in deren Zuständigkeitsbereich sich Wohnort, Sitz, oder Vermögen des Kunden, an dem die Arbeiten ausgeführt wurden, befinden. Etwaige zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben hiervon unberührt.
1.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.

2. Teilunwirksamkeit

2.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt.
2.2 Statt einer unwirksamen Bestimmung werden wir mit dem Kunden, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist, eine solche Bestimmung vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder – soweit dies rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam regelt.

 

Stand: März 2024

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